AGB
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aufträge aus dem privaten und gewerblichen Zweck.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1: Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns
(Malerbetrieb Casa Marko - Marko
Fischer) übernommene Aufträge ist das
Bürgerliche Gesetzbuch und die
nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBs) . Diese
AGBs gelten für Verträge mit privaten und
gewerbliche Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei einer vertraglichen
Vereinbarung der VOB/B oder bei einer
Vergabe durch die öffentliche Hand nach
VOB/A.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der
Ausführung Baufreiheit besteht und dass
die Leistung zusammenhängend ohne
Unterbrechung erbracht werden kann. Bei
Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei
Behinderungen, nicht fertiggestellten
Arbeiten von Vorgewerke und anderen
Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch
auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2: Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6
Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die
Angebotspreise weitere vier Monate als
Ver- tragspreise, wenn bei
Angebotsabgabe noch nicht feststeht,
wann die Maßnahme begonnen und
abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine
wesentliche Veränderung (größer oder
kleiner 0,75 %) der
Preisermittlungsgrundlage im Bereich
Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert
sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines
jeder Partei zustehenden
Einzelfallnachweises beträgt die
Preisänderung 0,85% je 1%
Lohnkostenänderung. Steht bei
Angebotsabgabe fest, bis wann die
Maßnahmen abgeschlossen sein sollen,
gelten die Angebotspreise bis zu diesem
Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren
zwei Monaten nach dem vorgenannten
Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den
Auftraggeber weiterberechnet werden,
wenn die Leistung nach Ablauf von vier
Monaten seit Vertragsschluss erbracht
wird.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzlich beauftragte Leistungen werden
gesondert auf Stundenlohnbasis,
zuzüglich Material abgerechnet werden,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3: Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und
Trocknungsbedingungen kann der
Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.
Eine
witterungsbedingte Unterbrechung
verlängert die Ausführungsfrist um die
Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten
sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter
Berücksichtigung angemes- sener
Organisations- und Rüstzeiten
fortzuführen.
§ 4: Vergütung
Gemäß § 632a BGB können
Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt
werden und sind sofort fällig und sofort
zahlbar. Dies gilt auch für die
Bereitstellung von Materialien, Stoffen
oder Bauteilen an der Baustelle. Die
Schlusszahlung ist 10 Tage nach
Rechnungszugang fällig. Skonto muss
vereinbart sein und wird insgesamt nur
dann gewährt, wenn alle
Abschlagszahlungen und die
Schlusszahlung innerhalb der
vereinbarten Frist auf dem Konto des
Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5: Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist
beginnt mit der Abnahme des fertigen
Gewerks (spätestens mit der
Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist,
innerhalb derer Mängel an der Leistung
geltend gemacht werden können.
Die Leistungen werden vom
Auftragnehmer nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt. Hierfür übernimmt er die
Gewähr.
Verschleiß und
Abnutzungserscheinungen, die auf
vertragsgerechtem Gebrauch und/oder
natürlicher, insbesondere
witterungsbedingter Abnutzung beruhen,
sind keine Mängel. Sie können durchaus
bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
eintreten. Dies kann besonders für alle
Beschichtungen von Holz im
Außenbereich zutreffen, sowie für
Beschichtungen, die starken örtlichen
Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
Im Übrigen gilt die
Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie
folgt:
○ 2 Jahre für Wartungs-,
Renovierungs- und
Instandhaltungsarbeiten
(Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)
○ 5 Jahre bei Neubauarbeiten
und Arbeiten, die nach Umfang
und Bedeutung mit
Neubauarbeiten vergleichbar
sind (z.B. Grundsanierung)
oder Arbeiten, welche die
Gebäudesubstanz betreffen
§ 6: Abnahme und
Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach
Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts
anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine
förmliche Abnahme durch
Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme
auch durch Ingebrauchnahme des
Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme
gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist.
Der Aufragnehmer hat vor der
(Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf
Teilabnahme für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die
Abnahme nach § 640 BGB. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abnahme
nicht verweigert werden.
§ 7: Leistungsermittlung, Aufmaß und
Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die
Abrechnung ohne Aufmaß nach dem
vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein
Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die
Abrechung auf Basis einer
Leistungsermittlung durch Aufmaß.
Dabei
wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Als
Ausgleich für den nicht berechneten
Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an
nicht behandelte Teilflächen (so genannte
Aussparungen), zum Beispiel Fensterund Türöffnungen, Lichtschalter,
Steckdosen, Lüftungsöffnungen,
Fliesenspiegel, Einbauschränke werden
diese Flächen bis zu einer Einzelgröße
von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm)
übermessen, Fußleisten und
Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei
Längenmaßen bleiben Unterbrechungen
bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können
detailliertere Aufmaßregeln durch
Vereinbarung der jeweils einschlägigen
VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 8: Ausschluss von
Verbraucherschlichtungsverfahren –
Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich
verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig
an Verbraucherschlichtungsverfahren
nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG).